Familienrecht - Ehescheidung - Unterhalt - Trennung - Sorgerecht - Umgangsrecht - Versorgungsausgleich - Kindesunterhalt

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Irrtümer im Familienrecht Scheidung

Anwalt Familienrecht Duisburg Oberhausen

Bestehende Irrtümer im Familienrecht und Scheidung


Hier eine kleine Auswahl an bestehenden Irrtümer im Familienrecht Scheidung

 

Das Familiengericht entscheidet immer über alle Scheidungsfolgen

Dies stimmt nicht. Das Familiengericht entscheidet bei der Scheidung in der Regel von Amts wegen (also ohne weiteren Antrag eines Ehegatten) nur über die Scheidung und über den Versorgungs-ausgleich. Wenn die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat, dann muss selbst für den Versorgungs-ausgleich ein Antrag gestellt werden, ansonsten entscheidet das Gericht nur über die Scheidung.
Über andere Scheidungsfolgen, wie

  • Hausratsaufteilung
  • Umgang mit den gemeinsamen Kindern
  • Sorgerecht
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich
    entscheidet das Gericht nur bei einen Antrag eines des Ehepartner, der von einem Rechtsanwalt gestellt werden muss.

 

Eine Scheidung ist immer teuer

In der Praxis sind – zumindest in unserer Region – die meisten Scheidungen für die Antragsteller kostenlos. Wer über ein geringen Einkommen verfügt oder Hartz IV bekommt, kann Verfahrens-kostenhilfe vom Familiengericht bewilligt bekommen und muss dann weder Gerichtskosten, noch Anwaltskosten tragen.

Nach einer Versöhnung der Eheleute beginnt das Trennungsjahr wieder neu

Dies stimmt so pauschal nicht. Wie so häufig in juristischen Sachen kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an: Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht, was nachvollziehbar ist. Versöhnen sich die Eheleute wieder, so wird die Trennungszeit aber unterbrochen, wenn die Versöhnungsphase länger als 3 bis 4 Monate angedauert hat (so das OLG Köln, FamRZ 1982,1015). Bei kürzerer Versöhnungsphase wird die Trennungszeit nicht unterbrochen.

Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nur nach dreijähriger Trennung möglich

Falsch!
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB)
Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern (lediglich) unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Nach einjähriger Trennung kann gegen den Willen des anderen geschieden werden, wenn der/die Antragsteller/in den Richter davon überzeugt, dass es zu einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf keinen Fall mehr kommen wird.

Wer sich kurz nach der Heirat trennt, kann auch ohne Trennungsjahr geschieden werden oder die Heirat innerhalb von einem Jahr annullieren lassen

Auch wer sich direkt am Hochzeitstag trennt, muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um geschieden werden zu können. Bei einer kurzen Ehe gelten keine Besonderheiten. Auch bei einer sehr kurzen Ehe muss daher das Trennungsjahr in der Regel eingehalten werden.

Haftung für Schulden

„Mein Ehepartner ist hoch verschuldet. Lasse ich mich jetzt scheiden, muss ich für seine Schulden mit haften.“
Nein.
Richtig: Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für die von ihm selbst eingegangenen Verbindlichkeiten. Das gilt auch nach einer Scheidung. Eine Haftung beider Ehepartner für Schulden besteht nur, wenn es sich um von beiden gemeinsam unterzeichnete Verträge handelt.

Aufteilung von Vermögen

„Durch die Eheschließung gehört alles bereits zuvor vorhandene Vermögen meines Partners auch mir. Bei einer Scheidung muss deshalb alles zwischen uns geteilt werden.“
Richtig: Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt für jede in Deutschland geschlossene Ehe automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen gehört daher grundsätzlich dem Ehepartner, der es hinzugewonnen hat. Bei einer Scheidung wird das während der Ehe neu hinzugewonnene Vermögen der beiden Ehepartner jedoch ausgeglichen. Das bereits vor der Eheschließung vorhandene Vermögen beider Ehepartner sowie Erbschaften und Schenkungen, die einem der Ehegatten innerhalb der Ehe zugefallen sind, werden jedoch nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Erst bei Einreichung des Scheidungsantrags habe ich Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen des anderen Ehegatten

Ein solcher Anspruch besteht bereits nach der Trennung und soll Schutz bieten vor illoyalen Vermögensverschiebungen. Der Ehepartner kann eine vollständige Aufstellung aller Vermögensposten, die für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevant sind, verlangen.
Dieser Anspruch bietet folgenden prozessualen Vorteil: ist das Vermögen zum (späteren) Zeitpunkt des Scheidungsantrags geringer, muss der andere Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensverminderung nicht aufgrund von illoyalen Vermögensverschiebungen eingetreten ist. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, wird eine illegale Vermögensverminderung gesetzlich vermutet und das verringerte Vermögen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, was eine höhere Ausgleichsforderung zur Folge hat.
Getrenntlebenden Ehegatten ist daher dringend zu empfehlen, bereits nach der Trennung den anderen Ehegatten aufzufordern, Auskunft über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

Ein Ehevertrag kann nur vor der Heirat abgeschlossen werden.

Das ist ein Irrtum. Richtig ist: Der Ehevertrag kann sowohl vor der Ehe wie auch während der Ehe abgeschlossen und auch geändert werden. Auch kann eine Vereinbarung in der Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wenn bereits absehbar ist, dass die Scheidung nach der Trennung folgen wird. Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages muss dieser bei einem Notar beurkundet werden.

Kindesunterhalt muss man immer bis zum 26. Lebensjahr zahlen

Falsch! Grundsätzlich kann man sagen, dass Kindesunterhalt bzw. Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung zu zahlen ist. Der Anspruch kann aber schon früher erlöschen, wenn sich das Kind, z.B. aufgrund der Ausbildungsvergütung, selbst unterhalten kann. Der Anspruch kann auch länger bestehen, wenn z.B. unmittelbar nach der Ausbildung ein Studium folgt, dass einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre hat (z.B. Banklehre, BWL-Studium).

Es ist erkennbar, dass viele Irrtümer im Familienrecht Scheidung bestehen. Gerade wenn eine Person betroffen ist, sollte der Weg zum Rechtsanwalt für Familienrecht Scheidung frühzeitig gesucht werden. Dieser kann die Irrtümer aus der Welt schaffen und die Mandantschaft so vor Nachteilen schützen.

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