Anwalt Familienrecht Oberhausen Duisburg – Schuldenhaftung bei Ehegatten
Bei der Schuldenhaftung für Ehegatten
ist zunächst zu unterscheiden zwischen Schulden, die vor und die während der Ehe gemacht werden.
Für Schulden vor der Ehe haftet jeder Ehepartner alleine.
Der andere Ehepartner wird durch die Ehe nicht zum Mitschuldner.
Für Schulden während der Ehe gilt folgendes:
Lediglich für Dinge, die zur Deckung des Lebensbedarfes angeschafft werden, haften beide Ehepartner. Dies kann zum Beispiel ein Fernseher sein, die Telefonrechnung oder Kosten für einen Kühlschrank. Handelt es sich aber um Luxusgüter, die mit der Deckung des Lebensbedarfs nichts mehr zu tun haben, haftet der andere Ehegatte nicht. Was noch als Deckung des Lebensbedarfs gilt, ist von Ehe zu Ehe unterschiedlich zu beurteilen und hängt im Wesentlichen von den Einkommensverhältnissen und dem Lebensstil der Ehepartner ab.
Beide Ehepartner haften allerdings dann, wenn sie sich vertraglich zur Haftung bereit erklären, z.B. als weiterer Vertragspartner oder als Bürge.
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