Anwalt Oberhausen – Zugewinnausgleich Vermögensauseinandersetzung
Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie – wie die meisten Eheleute – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesen Fällen hat nach Beendigung der Ehe ein Ausgleich der während der Ehezeit hinzuerworbenen Vermögenswerte zu erfolgen. In diesem Fall sind die Fragen „Ist am Ende mehr Geld da als vorher?“. „Wer hat das Geld?“, „Ist es gerecht verteilt?“ zu stellen.
Es ist ein häufiger Irrtum, dass durch die Zugewinngemeinschaft alles gemeinsames Eigentum beider Ehegatten wird. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden. Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet der andere nur dann für die Rückzahlung, wenn er selbst als Mitschuldner oder Bürge unterschrieben hat. Der Zugewinngemeinschaft kommt erst im Zusammenhang mit der Scheidung Bedeutung zu. Es wird hälftig verteilt, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Welcher Zeitpunkt ist für Zugewinn relevant?
Für den Zugewinn sind zwei Stichtage maßgeblich, und zwar der Tag der Eheschließung (für das Anfangsvermögen) sowie der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags oder der notariellen Gütertrennung (für das Endvermögen). Bezogen auf beide Stichtage ist eine Vermögensbilanz, gegliedert nach Aktiva und Passiva, zu erstellen.
Wie ist Zugewinn zu berechnen?
Nachdem die nach Aktiva und Passiva gegliederte Vermögensaufstellung vorliegt, wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen jedes Ehegatten in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich der persönliche Zugewinn. Ist er positiv, wird damit gerechnet. Ist er negativ, wird mit Null gerechnet. In einem weiteren Schritt wird die Differenz der persönlichen Zugewinne der Ehepartner festgestellt. Wer mehr „dazugewonnen“ hat, muss die Hälfte dieses „Mehr“ abgeben. Dabei gelten Besonderheiten, z. B. für
- während der Ehe ererbtes Vermögen,
- „negativen Zugewinn“ (also Verlust in der Ehe),
- ungewöhnlich teure Schenkungen unter den Eheleuten,
- Verschwendung oder Verschenkung während der Trennungszeit.
Erbt einer der Ehegatten während der Ehe, hat der andere auf die Erbschaft an sich keinen Anspruch. Der andere Ehegatte hat nur Anteil an dem möglicherweise entstandenen Mehrwert des Ererbten. Dies gilt auch für Schenkungen. Beides nennt man den „privilegierten Zuerwerb“, der in das jeweilige Anfangsvermögen einzustellen ist.
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