Familienrecht - Ehescheidung - Unterhalt - Trennung - Sorgerecht - Umgangsrecht - Versorgungsausgleich - Kindesunterhalt

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FAQ Familienrecht Scheidung

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FAQ: Häufige Fragen im Familienrecht und Scheidung


(Die Antworten zu den häufig gestellten Fragen zum Familienrecht und Scheidung, FAQ Familienrecht Scheidung, können nur allgemein gehalten werden und stellen keine Rechtsberatung für den konkreten Fall dar!)


Wie kann ich meine Scheidung ohne Rosenkrieg über die Bühne bringen?

Ganz einfach, lassen Sie sich rechtzeitig beraten!
Um geschieden werden zu können, müssen die Eheleute im Regelfall ein Jahr getrennt leben. Diese Zeit kann man nutzen, um die Dinge, die mit der Scheidung im Zusammenhang geklärt werden müssen, zu regeln und nach Möglichkeit eine Einigung zu finden.
Dazu gehören zum Beispiel Regelungen zum Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt für die Ehegatten, Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Regelung bezüglich Rückführung gemeinsamer Schulden, was wird mit der Ehewohnung und wie werden die gemeinsamen Haushaltsgegenstände geteilt.
Wenn dies vor der Einreichung des Antrags auf Ehescheidung geklärt wird, ist der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren geringer und so lassen sich Kosten reduzieren. Auch ist dann der Scheidungstermin nur noch eine Formsache und er ist für Sie leichter durchzustehen, als wenn weiterhin die Fetzen fliegen.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich vom Scheidungsanwalt meines Ehepartners oder vom Gericht einen Brief erhalte?

Wenn Ihnen in Sachen Ihrer Scheidung Briefe vom Gericht zugestellt werden, ignorieren Sie diese nicht. Versäumen Sie dadurch Fristen, können Sie deshalb vom Gericht belangt werden.
Sollte Ihnen ein Schreiben vom Anwalt Ihres Ehegatten zugehen, ist es in jedem Fall ratsam, dass Sie selbst ebenfalls einen Anwalt aufsuchen, um sich von diesem vertreten zu lassen.

Benötigt man für die Scheidung (nur) einen Anwalt?

Für die Einreichung eines Scheidungsantrages beim Familiengericht ist es notwendig, dass zumindest die scheidungseinreichende Partei anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte braucht nicht zwingend einen Rechtsanwalt, wenn er selbst keine eigenen Anträge stellt, sondern er der Scheidung lediglich zustimmen will.
Hinweis:
Der Ehegatte, der keinen Anwalt hat, kann häufig nicht beurteilen, ob er nicht weitergehende Rechte hat. Dieser Ehegatte sollte sich daher zumindest einmal im Rahmen einer Erstberatung von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Muss ich unbedingt das Trennungsjahr abwarten?

Sofern kein besonderer Härtefall vorliegt, muss nach den gesetzlichen Bestimmungen das Trennungsjahr abgelaufen sein, d. h. bei Einreichung des Scheidungsantrages müssen seit Trennung der Parteien wenigstens 10 Monate vergangen sein. Dieser “frühere” Antrag wird noch von den Familiengerichten akzeptiert.
Dies gilt auch bei einer sog. Kurzehe, auch wenn diese nur einen Tag lang rechtsgültig geschlossen worden ist.

Macht es Sinn, dass Trennungsjahr abzukürzen?

Die Dauer der Ehe kann durchaus Auswirkung auf bestimmte Ansprüche haben. Z.B. auf die Höhe
und die Dauer des Unterhaltes oder z.B. des Versorgungsausgleiches. Also nicht voreilig die Scheidung beantragen.

Schadet mir ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr?

Nein, wenn der Versöhungsversuch nicht länger als etwa zwei Monate andauerte. Sinn des Versöhungsversuchs ist festzustellen, ob die Ehe gescheitert oder nicht gescheitert ist. Haben sich jedoch die Beteiligten zwischenzeitlich tatsächlich wieder in der Absicht versöhnt, wieder zusammenleben und es nicht nur ,,zu versuchen”, dürfte im Zweifel der Trennungszeitpunkt wieder neu zu berechnen sein.

Wird bei der Scheidung alles geregelt?

Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt – außer die Ehe ist von Kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Was ist der Stichtag beim Versorgungsausgleich?

Der Stichtag für den Versorgungsausgleich ist der letzte des Monats nachdem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Also z.B. Zustellung des Scheidungsantrages am 03.05.2014. Ende des Zeitraumes für den Versorgungsausgleich am 30.04.2014. (Beginn ist der 1. des Monats, in dem geheiratet worden ist).
Also: Bei langer Trennung läuft der Versorgungsausgleich weiter, weil der Stichtag eben nicht die Trennung ist.

Wie lange dauert eigentlich ein Scheidungsverfahren?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was das Familiengericht alles regeln muss.
Geht es nur um die Scheidung, dauert ein Gerichtsverfahren nur einige Wochen.
Soll  bzw. muss auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, dann schreibt das Familien-gericht alle in Frage kommenden Rentenstellen an. Bis von dort die Post dann zurück ist, dauert es manchmal einige Monate.
Falls neben der Scheidung auch der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt vom Familiengericht geregelt werden soll, kann von einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten, häufig sogar von über einem Jahr ausgegangen werden.
Mein Ziel ist es, möglichst eine zeitnahe Scheidung zu ermöglichen. Allerdings brauchen finanzielle Forderungen manchmal Zeit und Sorgfalt. Dann dauert die Scheidung zwar länger, aber die finanziellen Interessen des Mandanten sind gewahrt.

Kann ich innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben?

Es ist möglich, innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt zu leben. Dies bedeutet, das die Eheleute ausschließlich sich selbst ver sorgen. Die Ehefrau darf daher z. B. dem Ehemann das Essen nicht mehr zubereiten, es sollte z. B. auch weiter keinen gemeinsamer Kühlschrank geben usw.. Sie sollten so leben, als ob sie miteinander nichts mehr zu tun haben. Jedoch bereitet es für den Fall, dass der scheidungswillige Ehegatte das Getrenntleben bestrei-tet Beweisschwierigkeiten, die im Interesse der scheidungswilligen Partei vermieden werden sollte. Es kann daher in streitigen Fällen duchaus empfehlenswert sein, aus dem eigenem Haus oder eigenen Wohnung auszuziehen, um die Voraus-setzungen des Getrenntlebens und damit der Scheidung nachweisen zu können.

Welche Gesichtspunkte sind schon im Falle des Getrenntlebens zu beachten?

Insbesondere während des Getrenntlebens haben zumindest die nachfolgenden Gesichtspunkte, wenn auch oft präventiven, Regelungscharakter. Sie nicht zu regeln, kann schwerwiegende Nachteile haben.

  • Elterliche Sorge
  • Umgangsrecht
  • Kenntnis der Einkommen zur Berechnung von Kindes – und Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Bedienung von Verbindlichkeiten
  • Kontovollmachten
  • Ehegattenunterhalt
  • Vorsogeunterhalt
  • Ehewohnung
  • Haurat (Nutzung)
  • Vorzeitiger Zugewinnausgleich
  • Erbrechtliche Fragen
  • Kontenklärung
  • Versicherungsrechtliche Fragen

 

Ab wann muss ich die Steuerklasse wechseln?

Erst ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, also in der Regel das auf die Trennung folgende Kalenderjahr, kann keine Zusammenveranlagung mehr gewählt werden, § 26 EStG. Für das „Zusammenleben“ im Kalenderjahr genügt allerdings bereits ein einziger Tag.
Wie sind die Steuerklassen zu wechseln?
Statt der Steuerklassen während der Ehe IV / IV oder III / V haben dann beide Ehegatten nach der Trennung künftig die Steuerklassen I bzw. II (alleinerziehend).
Sollte dies zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, kann ein so genanntes „begrenztes Realsplitting Anführungszeichen durchgeführt werden.

Was kostet mich die Scheidung?

Das hängt zum einen davon ab, was alles zu klären ist, also ob nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden sollen, oder ob auch Fragen u. a. des Unterhalts, Zugewinns oder des Sorgerechts klärungsbedürftig sind. Weiter, ob die Klärung dieser Fragen aussergerichtlich erfolgen kann oder gerichtlich geklärt werden müssen. Weiter hängt die Frage der Kosten vom Streitwert/Verfahrenswert ab. Wie auch in anderen zivilrechtlichen Verfahren steht Ihnen auch im familienrechtlichen Verfahren die Verfahrenskostenhilfe zur Seite, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Bekomme ich als Ehegatte nach der Scheidung jetzt überhaupt kein Unterhalt mehr?

Seit 2008 haben sich nach der Unterhaltsreform zwar die Bedingungen geändert, aufgrund deren ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen kann. Grundsätzlich ist aber bei jeder Trennung und Scheidung nach wie vor zu prüfen, ob und welche Unterhaltsansprüche gegeben sind. Insbesondere in Fällen einer länger andauernden Ehe und wenn man wegen Kindeserziehung ganz oder teilweise auf eine Arbeitstätigkeit verzichtet hat, erhält man ggf. auch nach der Scheidung noch Unterhalt.

Habe ich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Ja, wenn Sie in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und wenn Ihr Ehepartner während der Ehe ein Vermögen erwirtschaftet hat. Auch wenn es kein großes Vermögen ist, besteht der Anspruch. Verzichten Sie nicht auf Ihren Anspruch – es ist Ihr Geld!
Sie leben dann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, d.h. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Es leben also fast alle Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ohne dass sie das vielleicht wissen.
Lassen Sie sich unbedingt von Ihrem Anwalt beraten, bevor Sie leichtfertig verzichten.

Was ist zu beachten, wenn ich Unterhalt fordern will?

Erforderlich ist unbedingt, dass der Unterhaltsverpflichtete zügig zur Zahlung aufgefordert wird. Unterhalt kann nämlich nicht rückwirkend gefordert werden. Ohne Zahlungsaufforderung ist somit jeder bis dahin vergangene Monat verloren. Es empfiehlt sich daher, schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Unterhaltsberechnung in Auftrag zu geben.

Kann ich auf Unterhalt verzichten?

Sie können rechtswirksam nur auf den nachehelichen Unterhalt verzichten, nicht auf den Trennungsunterhalt.
Selbst wenn Sie also in der Vergangenheit auf den Trennungsunterhalt verzichtet haben, ist das rechtlich nicht wirksam.
Auf einem anderen Blatt steht natürlich, ob Sie den Unterhalt geltend machen. Sie müssen keinen Unterhalt fordern. Ihr Ehepartner muss nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie Unterhalt verlangen. Sonst nicht.
Bevor Sie auf Ihren Unterhalt verzichten bzw. Ihren Anspruch nicht geltend machen, bedenken Sie, dass Ihnen Trennungsunterhalt immerhin bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zustünde.
Auch wenn Sie auf einen Unterhaltsanspruch verzichten wollen, sollten Sie wissen, auf was Sie verzichten. Sie wären nicht die/der Erste, der erstaunt ist, über die Höhe der Unterhaltsansprüche. Lassen Sie sich also auch in diesem Fall von einem Anwalt berechnen, was Ihnen zustehen würde.

Wann muss ich über mein Einkommen Auskunft geben?

Grundsätzlich kann eine Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden (§ 1605 Ans. 2 BGB). Die Frist beginnt bei rechtskräftiger Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, beim Vergleich kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses an. Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass beim Pflichtigen vor Ablauf der Zwei-Jahresfrist erhebliche Einkommessteigerungen eingetreten sind, kann schon früher Auskunft verlangt werden.

Kann ich mit meinem Ehegatten eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt formfrei vor unserer Scheidung schließen?

Wenn die Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Unterhalt eine wirksame Vereinbarung schließen wollen, dann bedarf diese der notariellen Beurkundung beziehungsweise muss im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs geschlossen werden.

Kann ich eigene Forderungen gegen Unterhaltsansprüche verrechnen?

Nein, grundsätzlich besteht ein so genanntes Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen. Besteht also beispielsweise ein Darlehensanspruch des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau kann er diese Darlehensrate nicht gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verrechnen. Er muss die Darlehensrate, soweit keine Zahlung erfolgt, erforderlichenfalls gesondert gerichtlich geltend machen und den Anspruch durchsetzen.

Hafte ich für Schulden meines Ehepartners mit solange die Ehe noch besteht?

Nein. Im Verhältnis zu einer Bank o. ä. haftet grundsätzlich nur der, der den entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. Möglich ist jedoch, dass diese Schulden bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden.

Was ist eigentlich das sogenannte “bereinigte” Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich in der Regel aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigen Unterhaltspflichten. Ob sämtliche “Abzüge” berücksichtigungsfähig sind und insbesondere auch Schulden, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier hilft nur eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.

Wie lange müssen mir meine Eltern Unterhalt zahlen, wenn ich studiere?

Die sogenannte Regelstudienzeit ist ein Anhaltspunkt dafür, wie lange ein Student studiert. Diese Regelstudienzeit kann in der Regel etwas überschritten werden, wenn dieses bei dem Studiengang eher die Regel ist. Bei einer darüberhinaus andauernden  Studienzeit ist zu prüfen, ob es dafür Gründe gibt, wie z. B. länger andauernde Erkrankung, Mitfinanzierung des Studiums durch Arbeit.

Wir haben notariell Gütertrennung vereinbart. Ist es richtig, dass ich wegen der Gütertrennung keinen vermögensrechtlichen Anspruch habe?

Grudsätzlich besteht durch einen wirksamen notariellen Vetrag keine Verpflichtung zum Ausgleich. Es gibt aber Fälle, in denen der Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögen übertragen hat. Zum Beispiel hat der Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück übertragen, weil er darauf vertraute, nie von dieser Ehefrau geschieden zu werden. Es kann sich um Zuwendungen handeln, die unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden könnten. Es gibt auch andere denkbare Ansprüche, deren Eröterung hier zu weit führen würden.

Ich habe mit meinem Ehepartner eine private Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Bin ich damit auf der sicheren Seite?

Eine solche Vereinbarung zwischen Ehepartnern über konkrete Scheidungsfolgen muss bei der Regelung bestimmter Folgen zwingend notariell beurkundet werden, z. B. im Fall, dass der Versorgungsausgeich ausgeschlossen bzw. verändert oder der Zugewinn anders geregelt werden soll. Insoweit ist vorab der Gang zum mit der Materie befassten Rechtsanwalt empfehlenswert.


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