Rechtsanwalt für Familienrecht

Anwalt Scheidung Oberhausen Duisburg

Anwalt Familienrecht Scheidung Oberhausen

Ihr Anwalt für Familienrecht Scheidung Oberhausen Duisburg

Familienrecht – Ehescheidung – Unterhalt – Trennung – Sorgerecht – Umgangsrecht – Versorgungsausgleich – Kindesunterhalt

Nutzen Sie über 25 Jahre erfolgreiche Tätigkeit als Anwalt Familienrecht Scheidung Oberhausen.

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Ich berate Sie als Anwalt für Familienrecht und Scheidung im Scheidungsverfahren und bei der Regelung family law 329569 640 300x212 - Anwalt Familienrecht Scheidung Oberhausender Scheidungsfolgen. Umfasst sind alle bei der Scheidung anfallenden Themen, insbesondere die Bereiche des Unterhaltsrechts, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Sorgerechts, Umgangsrechts, die Verteilung von ehelichem Vermögen oder Immobilien.

Ebenso berate ich Sie als Anwalt für Familienrecht und Scheidung beim Abschluss einer notariellen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Trennung

Unsere Beratung im Familienrecht beginnt so früh wie möglich, im besten Fall bereits vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Auf diesem Wege können spätere Nachteile durch treuwidrige Vermögensverschiebungen oder Kontoabhebungen vermieden werden. Die Hausratsteilung sollte nach Möglichkeit schon vor der räumlichen Trennung vorgenommen werden.

Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss das Trennungsjahr abgewartet werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Scheidung, eine sog. „Härtefallscheidung“ möglich.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Diese erfordert eine „Trennung von Tisch und Bett“, d.h. es sollte getrennt geschlafen, gegessen, gewaschen und auch gewirtschaftet werden.

 

Scheidung

Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss in der Regel das Trennungsjahr abgewartet werden. Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es in der Regel, wenn die antragstellende Partei durch einen Anwalt vertreten ist. Die andere Partei kann dann dem Scheidungsantrag einfach zustimmen.

Das durchschnittliche einvernehmliche Scheidungsverfahren dauert ca. 6– 9 Monate, da die Berechnung der Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich einige Zeit in Anspruch nimmt. Der Versorgungsausgleich wird auch bei der einvernehmlichen Scheidung von Amts wegen durchgeführt, wenn vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Kindesunterhalt

Wir berechnen für Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und Berücksichtigung der aktuellen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung. Ebenso sind für Unterhaltsabänderungen bei Veränderungen der finanziellen Situation oder bei Hinzutreten weiterer Kinder oder neuer Partner zuständig.

Für die Unterhaltsberechnung ist bei angestellten Personen das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate maßgeblich. Auch Sonderzahlungen, Prämien, Weihnachtsgeld oder Steuererstattungen werden berücksichtigt. Bei Selbständigen ist wegen größerer Schwankungen der Zeitraum der letzten 3 Jahre zu betrachten.

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei einer kleineren oder größeren Anzahl an Berechtigten kommen Herauf- oder Herabstufungen in Betracht.

Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Ausbildung muss zielstrebig begonnen und durchgeführt werden, sonst kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Eltern ihren Kindern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.

Ehegattenunterhalt

Der Betreuungsunterhalt ist nach der Unterhaltsreform nur noch bis zum dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes gesichert. Wir beraten Sie im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung des Unterhaltsanspruchs wegen anhaltender kindbedingter oder berufsbedingter Nachteile. Ebenso informieren wir über Sie über die Möglichkeiten einer frühzeitigen Beschränkung des Unterhaltes, z.B. wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der amtlichen Formulare. Ebenso informieren wir über Alternativen zum gesetzlichen Ausgleich der Rentenanwartschaften, z.B. durch die Übertragung einer Immobilie oder eine Ausgleichszahlung.

Bei einer kurzen Ehe von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt. In allen anderen Fällen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Regel, wenn keine andere ehevertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der amtlichen Formulare und helfen bei offenen Fragen. Wenn Sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs umgehen möchten, erarbeiten wir mit Ihnen eine Alternative. Auch die Herausnahme einzelner Versorgungen aus dem Versorgungsausgleich, z.B. der Betriebsrente, ist möglich.

Zugewinnausgleich

Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie in der Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall hat jeder Ehegatte die Möglichkeit bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs, d.h. Teilung des ehelichen Vermögens, zu beantragen. Wir berechnen für Sie Ihren Zugewinnausgleichsanspruch und setzen diesen nötigenfalls gerichtlich für Sie durch. Ebenso beraten wir über Alternativen, z.B. eine Gütertrennung, die bereits vor Rechtskraft der Scheidung vereinbart werden kann.

Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Im Zugewinnausgleich wird ein Vergleich des Anfangsvermögens (bei der Heirat) und des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) durchgeführt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig.

Der Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durchgeführt. Der Ausgleich beginnt in aller Regel mit einer gegenseitigen Auskunft zu den Stichtagen (Anfangsvermögen und Endvermögen). Da häufig zwischen Trennung und Scheidung Vermögen abhanden kommt, besteht auch ein Anspruch auf Auskunft zum Trennungsvermögen. Wenn nachweislich Einkommen nach der Trennung verschwendet oder beiseite geschaffen wurde, ist dieses unter Umständen dem Endvermögen hinzuzurechnen.

Sorgerecht

Bei Ehegatten besteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für eheliche Kinder. Bei nichtehelichen Paaren kann ein gemeinsames Sorgerecht durch die Abgabe einer Sorgeerklärung vereinbart werden. Im Streitfall wird häufig nur über einen Teil des Sorgerechts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden.

Bei der Scheidung einer Ehe wird nicht automatisch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder entschieden. In der Regel bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, auch wenn das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt eines Elternteils hat. Bei Streit zum Lebensmittelpunkt des Kindes wird zunächst nur über einen Teilbereich des Sorgerechts, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden. Andere sorgerechtliche Fragen, z.B. wesentliche Schul- oder Passangelegenheit oder größere medizinische Eingriffe müssen weiterhin gemeinsam entschieden werden. Nur wenn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, z.B. bei nachhaltiger mangelnder Kommunikationsfähigkeit kommt eine Übertragung des gesamten Sorgerechts gegen den Willen eines Elternteils in Betracht.

 

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Für Vertragsgestaltungen bin ich für Sie der richtige Ansprechpartner. Wir gestalten Ihren Ehevertrag, um für Sie die Risiken im Falle eines Scheiterns Ihrer Ehe möglichst gering zu halten. Ebenso unterstützen wir Sie beim Abschluss einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei der Heirat möchte man meist nicht über ein mögliches Scheitern der Ehe nachdenken. Besonders bei großen Einkommens- oder Vermögensdifferenzen, Gesellschaftsbeteiligungen oder binationalen Ehen sollte man aber den Abschluss eines Ehevertrages in Betracht ziehen, um spätere gravierende Rechtsnachteile zu vermeiden. Ein Ehevertrag muss nicht zwangsläufig eine Gütertrennung bedeuten. Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung Ihrer individuellen Vereinbarung. Ein Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Auch die notarielle Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Rechtssinne ein Ehevertrag. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können Vereinbarungen zum Güterstand getroffen, Ausgleichszahlungen oder Immobilienübertragungen vereinbart oder Unterhaltspflichten festgelegt werden. Ebenso kann der Umgang mit gemeinsamen Kindern oder die Verteilung des Hausrates geregelt werden.

Ich freue mich über Ihr Interesse an meinem Leistungsangebot als Anwalt Familienrecht und Scheidung Oberhausen Duisburg  und begrüße Sie gern zu einem persönlichen Beratungsgespräch.

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