Rechtsanwalt für Familienrecht

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Beim Kindesunterhalt

wird in der Regel auf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen.

Aber Vorsicht! Grundlage ist die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Bei mangelnder Erfahrung und Rechtskenntnis drohen hier viele Fehler, so dass die Einordnung häufig fehlerhaft erfolgt.

Sofern der Unterhalt schon tituliert ist mit einem gewissen Prozentsatz (Jugendamts-Urkunde, Notarvertrag, gerichtliche Entscheidung, Vergleich vor Gericht), bleibt es zunächst bei diesem Prozentsatz, trotz der Änderung der Tabelle.

Wenn nun der Unterhaltsverpflichtete meint, dass die Verpflichtung nicht mehr richtig ist, muss er ganz förmlich Abänderung verlangen, zuerst außergerichtlich, gegebenenfalls gerichtlich – nie rückwirkend.

Beim Abänderungsverlangen werden die Verhältnisse komplett neu geprüft, auch da gibt es keine automatische Anpassung. Vielleicht haben sich ja seit der Titulierung auch noch andere Faktoren verändert.


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