Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, auf den der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung Anspruch hat. Wurde vor der Scheidung Trennungsunterhalt gezahlt, endet dieser mit Rechtskraft der Scheidung. Statt dessen muß nachehelicher Unterhalt gefordert werden. Gemäß § 1578 BGB umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Ex-Partners, der unterhaltsberechtigt ist.
  • Ehegattenunterhalt
  • Zeitraum: Nachehelicher Unterhalt
  • Bedürftigkeit
  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)


Ehegattenunterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist ein Teil des Ehegattenunterhalts. Dieser setzt sich zusammen aus dem Familienunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
Während Anspruch auf Familienunterhalt in einer intakten Ehe besteht, wird Trennungsunterhalt vor und nachehelicher Unterhalt nach einer Scheidung gezahlt.
Jeder dieser Ansprüche ist rechtlich selbstständig. Das heißt, dass insbesondere Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt unabhängig voneinander geltend gemacht werden müssen.
Aus einem Titel auf Trennungsunterhalt kann nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr vollstreckt werden.

Zeitraum: Nachehelicher Unterhalt

Es gibt keinen pauschalen Zeitraum, in dem der bedürftige Ex-Partner nachehelichen Unterhalt erhalten kann. Die Höhe und die Dauer des Unterhalts werden individuell festgelegt. Dabei wird nach Kriterien wie der Erwerbstätigkeit des Ex-Partners bzw. der Zeitspanne, in der dieser bedürftig ist, entschieden.
Maßstab sind  die  wirtschaftlichen ehelichen Lebensverhältnisse.

Bedürftigkeit

Als bedürftig gilt derjenige Ehegatte, der nicht fähig ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen oder der trotz eheangemessener Erwerbstätigkeit seinen eheangemessenen Bedarf nicht erwirtschaftet. Trotz vollschichtiger Arbeitstätigkeit hat man häufig noch für eine Übergangszeit einen Unterhaltsanspruch. Ändern sich die Verhältnisse der Beteiligten, etwa wenn  sich das Einkommen vermindert, ein neuer Partner ins Leben tritt oder ein weiteres Kind zur Welt kommt, kann der nacheheliche Unterhalt angepaßt werden.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Betreut der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte ein gemeinsames Kind, kann dieser bis drei Jahre nach der Geburt ohne weitere Voraussetzungen Unterhaltsansprüche geltend machen. Nach Ablauf dieser drei Jahre muss nachgewiesen werden, das immer noch ein andauernder Betreuungsbedarf für das Kind besteht, der den Unterhaltsempfänger daran hindert, wieder für sich selbst zu sorgen. Neben diesen kindbezogenen Gründen kommen auch elternbezogenen Gründe in Betracht, aus denen der Betreuungsunterhalt länger als bis zum dritten Lebensjahr gezahlt werden muß. Beispiele sind die Betreuung  mehrerer Kindern oder fehlende Unterstützung der Eltern nach Schließung von öffentlichen Betreuungseinrichtungen.

Aufstockungsunterhalt ( § 1573  Abs. 2 BGB)

Sind beide Ex-Eheleute nach der Scheidung  berufstätig, kann Aufstockungsunterhalt  gefordert werden.
Aufstockungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn die ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den  eheangemessenen Bedarf des schlechter verdienenden Beteiligten zu sichern. Damit will der Gesetzgeber verhindern, das der bedürftige Ehegatte durch die Scheidung unmittelbar vom sozialen Abstieg bedroht ist, obwohl das Lebensniveau in der Ehe als Lebensleistung beider Eheleute anzusehen ist.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Man hat Anspruch auf Altersunterhalt, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach der Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB) altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann. In der Regel ist die Dauer des nachehelichen Unterhalts in diesen Fällen nicht eingeschränkt.

Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3 BGB)

Unter engen Voraussetzungen hat der bedürftige Ehegatte den Anspruch, zeitnah nach der Scheidung während einer Berufsausbildung Unterhalt zu verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Ausbildung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, nötig ist.

Ob die Vorraussetzungen für nachehelichen Unterhalt vorliegen und in welcher Höhe der Anspruch in Betracht kommt, ist immer von den  individuellen Verhältnissen der Beteiligten  abhängig.